Auf Amazon hängt man sich mit seinem Artikel an bestehende Artikel an. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann es sogar verboten sein, identische Artikel doppelt anzulegen. Jedoch taucht hier das Problem des Bilderklaus auf.
Hängt man auf Amazon seine Artikel an die eines anderen an, so muss man auch für eine Fehlerhafte Artikelbeschreibung haften. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshoffes haben Händler eine Überwachungs- und Prüfungspflicht. Folglich müssen alle Händler darauf achten, ob die Produktbeschreibung geändert wurde.
Grundsätzlich ist dies möglich. Jedoch muss der Händler auch auf die verwendeten Bilder achten. Faktisch ist es als Händler nicht möglich zu prüfen welche Herkunft die Bilder haben. Die Richter haben in diesen Fällen jedoch trotzdem kein Erbarmen. Händler können für unberechtigte Fotoverwendung abgemahnt werden. Die Erwiderung, man habe sich nur an ein bereits bestehendes Angebot auf Amazon angehangen, daher hafte man nicht für Urheberrechtsverletzungen, ließen die Richter nicht gelten.
Marketplace Händler müssen sich also die verwendeten Bilder zu eigen machen, selbst wenn sie sich nur an ein bestehendes Angebot anhängen.
Glücklicherweise sind derartige Abmahnungen eher die Ausnahme. Hoffentlich bleibt dies auch in Zukunft der Fall.
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