Zahlungsarten im Shop: Welche sind erlaubt?

Zahlungsarten im Shop: Welche sind erlaubt?

Die Bezahlvariante Sofortüberweisung findet sich in den meisten Online-Shops wieder. Der Vorteil für Händler ist hierbei natürlich die schnelle Transaktion. Dennoch hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass die Sofortüberweisung nicht die einzige kostenfreie Bezahlart in einem Online-Shop sein darf.

 

tricoma Aktuell 25.07.2017
Nils Volger

Zahlungsanbieter für Online-Shops sind in der Regel kostenpflichtig. Rein rechtlich spricht nichts dagegen, dem Verbraucher diese Gebühren zu berechnen. Jedoch gilt diese Regel nur unter der Vorraussetzung, dass mindestens eine kostenfreie Zahlungsart zur Auswahl steht. Diese muss zudem eine gängige und zumutbare Zahlungsart sein. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese Voraussetzungen für die Sofortüberweisung nicht zutreffen, da der Verbraucher Kontonutzungsdaten weitergebe und in den Abruf von Kontodaten einwilligen müsse. Dritte erhielten somit Einblick in besonders sensible Finanzdaten. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage des vzbv statt. Zwar fallen für die Zahlung über Sofortueberweisung.de keine zusätzlichen Kosten an. Aus Sicht des Gerichts ist die Zahlungsmöglichkeit auch gängig im Sinne des § 312 a Abs. 4 BGB, was sicherlich richtig ist. 

Die Nutzung von Sofortueberweisung.de ist für den Verbraucher aber unzumutbar, „da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhält ein Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten. Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes „Sofortüberweisung“ an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.“

Gängige und zumutbare Zahlungsarten wären beispielsweise Kauf auf Rechnung, Vorkasse oder PayPal.

Die Regelungen werden europaweit gelten und betreffen Zahlungen an der Ladenkasse und in Online-Shops. Der Wegfall der gesonderten Gebühren bei Kartenzahlungen soll am 13. Januar 2018 in Kraft treten.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.haendlerbund.de/de/news/aktuelles/rechtliches/2431-bgh-urteil-zahlungsarten-online-shop-erlaubt

https://www.ra-plutte.de/sofortueberweisung-de-darf-nicht-alleinige-zahlungsart-sein/

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