Auf Ebay können Artikel als Auktion oder als Sofortpreisverkauf angelegt werden. Doch was passiert, wenn man als Händler diese verwechselt?
Ein Händler auf Ebay hat einen Koffer auf Ebay zum Verkauf angeboten. Leider verwechselte dieser den Sofortverkaufspreis mit der Auktion. Die war vom Verkäufer natürlich nicht beabsichtigt. Der Käufer bestand jedoch auf seinen Kauf und klagte daher.
Doch das Amtsgericht München teilt in seinem Urteil vom 19.01.2018 seine Ansicht nicht und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts kam das Geschäft wegen einer Anfechtung des Verkäufers nicht zustande. Das Landgericht München stimmte diesem Urteil ebenfalls zu und so erlosch der Anspruch auf den Koffer.
Nach Ansicht des LG München lag zwar ein Vertrag vor, jedoch wurde der Vertrag erfolgreich angefochten, da ein sog. Erklärungsirrtum vorlag.
Das immer eine Erklärungsirrtum bei einem Fehler bei der Angebotsdarstellung angenommen wird, ist nicht selbstverständlich. Wer auf Verkaufsplattformen wie Ebay Produkte anbietet, sollte daher darauf achten, dass auch die korrekte Wahl des Angebots erfolgt. Wer sich auf einen vermeintlichen Erklärungsirrtum beruft, muss diesen gegebenenfalls auch beweisen können.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.onlinehaendler-news.de/
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