Kritiker sind der Ansicht, dass das Urteil des EuGH, dass Cookies nur verwendet werden dürfen, wenn auf diese auch vom Nutzer eingewilligt wurden, ein schwerere Schlag für das Online-Marketing sei. Aber was steht dahinter?
Laut dem geltenden Urteil dürfen Cookies nicht mehr in einem automatischen Ankreuzkästchen aufgezeigt werden, sondern müssen direkt vom Kunden zugelassen werden. In diesen Informationen muss dem Kunden vermittelt werden, wie lang diese Cookies gültig sind und die Daten an Dritte weitergegeben werden. Grund für diese Entscheidung ist die Tatsache, dass ein Endgerät nicht entscheiden kann, welche Wertigkeit die Daten einnehmen und ob es sich um personenbezogene Informationen handelt.
Da Cookies nun auch auf technischer Ebene vom Kunden bestätigt werden müssen, durch eine aktive Einwilligung, kann es vorkommen, dass bei Fehlen dieser Erklärung bestimmte Funktionen einer Seite nicht mehr genutzt werden können. Dies bedeutet, laut den Kritikern, ein großes Hindernis für den E-Commerce.
Die Grundlage auf der das urteil gefällt wurde, ist strittig. Denn es ist nicht klar, ob der Beklagte in diesem Falle überhaupt eine Einwilligung für die Cookies gebraucht hätte. Hierzu kommt auch zum Tragen, dass in Bezug auf den Facebook-Like-Button die gleiche Diskussion schon einmal geführt wurde. Auch wenn es in den Richtlinien der EU verankert ist, wird es erst zu geltendem Gesetz sobald es auch im jeweiligen Land in den Gesetzestext mitaufgenommen wird.
Da nun auch das BGH darüber entscheiden muss, sind die tatsächlichen Maßnahmen noch nicht bestimmt. Sicher ist aber. Dass sich die Händler auf eine Veränderung einstellen müssen. Denn sobald es auch in Deutschland nicht mehr nur eine Richtlinie, sondern auch ein Gesetz ist, muss der Cookie selbst als Opt-in-Option angegeben werden und kann nicht mehr einfach gehandhabt werden, was vermutlich viele Nutzer abschrecken wird.
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