Für Amazon-Händler kommt es derzeit besonders hart. Neben den ab April gültigen neuen Rücknahmebedingungen müssen Amazon-Händler auch mit dem täglichen Wahnsinn leben. Dazu gehört bei Amazon laut einem aktuellen Beschluss auch eine regelmäßige Kontrolle der Artikelbeschreibungen auf Rechtsfehler.
Bei Amazon herscht das Prinzip des Anhängens. Das bedeutet, dass alle Produkte nur einmal auf Amazon vorhanden sind und innerhalb dieses Artikels diverse Händler als Verkäufer gelistet sind. Deswegen gibt es leider auch wenig Spielraum bei der Gestaltung der Artikelbeschreibung.
Ändert ein Konkurrent oder Amazon selbst etwas an der Beschreibung, haften alle anderen mit, wenn die Anpassung falsch oder anderweitig unzulässig ist.
Um einer Haftung zu entgehen, müssen die Angebote regelmäßig kontrolliert werden. Ein Händler, der seine Angebote, beispielsweise auf unrichtige UVPs, einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) kontrolliert, tut sein Möglichstes.
Somit ist eine Kontrolle einmal pro Arbeitstag ausreichend. Zu einer weiteren Kontrolle ist der Händler laut Oberlandesgericht aber nicht verpflichtet.
Außerdem hatte das Oberlandesgericht noch einen interessanten und händlerfreundlichen Einfall: Das Gericht weist in seinem Beschluss darauf hin, dass es dem Abmahner freistehe, entsprechende Verstöße nicht nur dem Händler zur Last zu legen. Der Abmahner können auch durch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber Rechtsverstöße unterbinden.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/aktuelle-urteile/28700-amazon-artikelbeschreibungen-kontrolliert.html
Teste tricoma unverbindlich für 30 Tage.