Alle Händler, besonders die im E-Commerce, müssen ab dem 1.1.2019 mit dem neuen Verpackungsgesetz vertraut sein. Dieses wurde erneuert, da die Versendung von Waren nicht nur ökonomischer, sondern auch ökologischer ausgerichtet sein soll. Bis zum 31.12.2018 gelten noch die aktuellen Standards. Aber was ändert sich konkret nach dem Jahreswechsel ?
Alle Händler dürfen aktuell ohne weitere Pflichten am dualen System teilnehmen. Ab dem 1.1.2019 ist hierfür eine Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister notwendig. Ansonsten ist nicht nur die Teilnahme am dualen System nicht mehr möglich, sondern es können auch empfindliche Geldbußen von bis zu 200.000€ erhoben werden, wenn entdeckt wird, dass keine Registrierung vorliegt.
Laut dem Gesetz sind auch Händler Hersteller, denn sie machen Ware versandfertig. In diesem Zusammenhang dürfen alle Verpackungsmaterialien, darunter auch Luftpolsterfolie und Klebeband, nur noch dann verwendet werden, wenn diese eine entsprechende Lizenz aufweisen. Verwendet ein Händler diese Lizenzen, dann muss er automatisch auch seine Pakete lizensieren.
Eigene Händler werden in diesem Zusammenhang aufgefordert eine Vollständigkeitserklärung der Lizenzen bis zum 15.05.2019 vorzulegen. Dies wird aber nur die Händler betreffen, die mehr als 50.000 Kilogramm Verpackungsmaterialien im Jahr benötigen. Daher sind viele Onlinehändler höchstwahrscheinlich nicht von dieser Regelung betroffen.
Alle Händer werden zukünftig verpflichtet, dass alle leeren Verpackungen über ein Hol- und Bringsystem zum Recycling gebracht werden. Alle Hersteller und Vertreiber müssen gewährleisten, das leere Verpackungen vor Ort (der Übergabe) oder in der unmittelbaren Nähe ohne weitere Kosten zurückgegeben werden können.
In diesem Zusammenhang wird auch das Pfandsystem ausgeweitet. Säfte mit Kohlensäure und Milchgetränke mit mehr als 50% Milchanteil müssen nun unter die Pfandregelung gestellt werden und es wird ein Pfand von mindestens 25ct pro Verpackung erhoben. In diesem Zusammenhang müssen auch Händler im E-Commerce darauf achten, dass ihre Produkte als Einweg oder Mehrweg ausgewiesen werden. Sollte es sich um Einwegprodukte handeln, dann muss der Endverbraucher darauf hingewiesen werden, dass die Verpackung nach der Rückgabe nicht mehr weiterverwendet werden kann. Ebenso muss der umgekehrte Hinweis bei Mehrwegverpackungen erfolgen. Bezüglich der Rückgabe der Verpackungen muss auch im E-Commerce sichergestellt werden, dass diese unumständlich für den Endverbraucher zu bewerkstelligen ist.
Durch die große Anzahl der Änderungen sind alle Onlinehändler dazu angehalten sich mit der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in Verbindung zu setzen und zu prüfen, welche Regelungen in Abhängigkeit mit der Unternehmensgröße befolgt werden und welche Anpassungen getroffen werden müssen.
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