Verpackungsgesetz Wiki

Am 01.01.2019 trat ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft, welches die bis zum 31.12.2018 gültige Verpackungsverordnung ablöste. Intention des Gesetzes ist die Verringerung der Auswirkungen von Verpackungsmüll auf die Umwelt und die Erhöhung der Recyclingquoten. Verpackungen umfassen Wertstoffe, die sortiert, gesammelt und recycelt werden. Hierzu gehören Verkaufsverpackungen wie Plastiktüten oder Joghurtbecher sowie Kartonagen. In der EU regelt die Richtlinie 94/62/EG die Verwendung von Verpackungen und Abfällen und die "erweiterte Herstellerverantwortung".

Paragraf 3 des Verpackungsgesetzes definiert den Begriff "Verpackung", wobei der Gesetzgeber diesen Begriff hier sehr weit fasst. Neben den üblichen Verkaufsverpackungen und Umverpackungen zählen auch Transportverpackungen, die für den Versand an Kunden verwendet werden, zu diesem Begriff. Das Gesetzt benennt nicht nur die Materialen wie Kartons oder Kisten, sondern nennt als Beispiele für Verpackungen auch Kleiderbügel, Versandtaschen und Glasflaschen. Maßgeblich ist jedoch die Verwendung für den Versand der dazugehörenden Waren.

Nach der Gesetzesdefinition handelt es sich nicht um eine Verpackung, wenn Kleiderbügel ohne Kleidung versendet werden. Ebenfalls liegt keine Verpackung vor, wenn es sich um einen Schutz oder integrales Teil eines Produktes handelt, das während der gesamten Nutzung beziehungsweise Lebensdauer erforderlich ist. Zu den Verpackungen gehören auch Füllmaterialien, die für den sicheren Transport einer Ware verwendet werden. Es müssen alle Verpackungen lizenziert werden, die erstmals gewerblich in den Verkehr gebracht werden. Hierzu gehören Füllmaterial zur Auspolsterung bei Versand von Waren, Versandkartons, Taschen und Luftpolsterumschläge. Hinzu kommen weitere Bestandteile wie Versandetiketten oder Klebebänder.

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Das VerpackG legt die Anforderungen für eine Produktverantwortung der Warenwirtschaft fest. Es richtet sich an Hersteller, den Onlinehandel (eCommerce) und alle Unternehmen, welche wiederverwertbare Verpackungen in den Umlauf bringen. Ziel des Gesetzes ist, die Verpflichteten anzuhalten, Verpackungsabfälle zu vermeiden und anfallende Verpackungen der Wiederverwertung zuzuführen.

Durch das VerpackG wurde ein im Koalitionsvertrag festgelegtes Ziel der Regierungskoalition umgesetzt. Es löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Schwerpunkt des Gesetzes sind die Registrierungspflicht bei einer Zentralen Stelle und die Lizenzierungspflicht (Systembeteiligung) bei einem Dualen System.

Kommt es zu einer Nichtbeachtung der festgelegten Verpflichtungen, können ein Vertriebsverbot der Verantwortlichen und Bußgelder von bis zu 100.000,00 € verhängt werden.

Ab dem 01.01.2019 besteht für denjenigen, der erstmals gewerblich Verpackungen oder Füllmaterial in den Verkehr bringt, eine Registrierungspflicht, die schon vor dem ersten Versand vorgenommen werden muss. Die Erfassung der registrierten Unternehmen erfolgt durch eine Zentralstelle (Vgl. Paragraf 9 VerpackG).

Als Vertreiber der Waren besteht die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit gewerblichen Entsorgern. Es müssen Zahlungen getätigt werden, mit denen die Entsorger, also die dualen Systeme, eine ordnungsgemäße Entsorgung wie Glascontainer oder gelbe Tonnen finanzieren. Zudem muss dem dualen System die Registrierungsnummer genannt werden, welche einem Vertreiber nach einer Registrierung bei der Zentralstelle mitgeteilt wird.

Zum 01.01.2019 erfolgte die Einrichtung der ?Stiftung zentrale Stelle Verpackungsregister?. Das dort geführte Verpackungsregister (LUCID) wird als Liste im Internet veröffentlicht. Die Registrierung wird nunmehr vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben. LUCID hat die Aufgabe, Vollzugsbehörden zu unterstützen und den Markt besser zu überwachen. Ziel ist eine nachhaltige und ordnungsgemäße Entsorgung aller Verpackungen auf einer gleichzeitig wettbewerbsneutralen Basis.

Die Zentrale Stelle hat somit die Aufgabe, Hersteller (?Erstinverkehrbringer?) und Sachverständige zu registrieren, Systeme und die angemeldeten Mengen zu erfassen und zu prüfen. Gleichzeitig werden die eingereichten Mengenstromnachweise erfasst und geprüft. Zu den Aufgaben der Zentralen Stelle gehört auch die Überwachung der brancheninternen Systeme und ihre Lösungen, die Erfassung der Marktanteile der jeweiligen Systeme und die Vornahme von Einzelfallentscheidungen bei ganz besonderen Verpackungsarten.

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Die Zentrale Stelle hat einen Katalog erstellt, der alle beteiligungspflichtigen Verpackungen aufzählt. So kann eine Zuordnung in ?systembeteiligungspflichtig? oder ?nicht systembeteiligungspflichtig? erfolgen. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle erfolgt online über www.verpackungsregister.org. Notwendig für die Registrierung sind Angaben über Name und Adresse des Herstellers, die Umsatzsteuer-ID, Markennamen sowie eine Erklärung über die Beteiligung am dualen System. Nach der Registrierung erfolgt durch die Zentrale Stelle die Vergabe einer Registrierungsnummer, die einem dualen System übermittelt werden muss. Als weiterer Kontrollmechanismus ist das Register der Zentralen Stelle öffentlich einsehbar, wodurch Verstöße gegen die Registrierungspflicht leicht nachgeprüft werden können.

Hersteller sind verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Verpackungen und die Materialart gleichzeitig der Zentralen Stelle und einem dualen System mitzuteilen. Diese Pflicht greift jedoch nur, wenn Bagatellmengen von 50.000 Kilogramm Karton, Pappe und Papier, 80.000 Kilogramm Glas sowie 30.000 Kilogramm Kunststoff, Aluminium, Getränkekartons und sonstige Verbundmaterialien überschritten werden. Die Mitteilung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Eine entsprechende Vollständigkeitserklärung ist jährlich bis zum 15. Mai unter Angabe der Verpackungsart und des Gesamtgewichts mitzuteilen. Diese Angaben sind durch einen registrierten Prüfer zu bescheinigen und elektronisch zu übermitteln.

Mit einem dualen System wird ein Vertrag abgeschlossen, wo die Beteiligung durch Erwerb einer Lizenz gegen entsprechende Gebühr erfolgt. Der Hersteller gibt an, in welchen Mengen er innerhalb eines Jahres Verpackungen in den Umlauf bringen wird. Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr ist von Art und Menge des Abfalls abhängig, wobei hier eine Zuordnung der Verpackungen in verschiedene Materialien wie Glas oder Kunststoffe erfolgt. Das ausgewählte duale System erhält dadurch die Verantwortung für Sammlung, Sortieren und Verwerten der Verpackungen.

Einige Verpackungen sind von der Pflicht zur Lizenzierung ausgenommen. Hierzu gehören nach Paragraf 12 Nr. 3 Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtige Verpackungen, welche in Deutschland nicht in den Umlauf gebracht werden. Es muss jedoch der Nachweis erfolgen, dass diese Materialien nur für den Export vorgesehen sind. Nicht betroffen sind auch Mehrwegverpackungen und Verpackungen für Einweggetränke, für die eine Pfandpflicht existiert.

Nach dem VerpackG ist derjenige ein Hersteller, der erstmals gewerblich eine Verpackung in den Umlauf bringt. Diese Definition bezieht sich auch auf Händler, die nach Deutschland Verpackungen importieren. Nutzen Sie Verpackungen gewerbsmäßig für den Versand, sind Sie für den Gesetzgeber ein Vertreiber. Ein sogenannter Letztvertreiber übergibt die Waren mit ihren Verpackungen an Endverbraucher, zu denen neben Privathaushalten auch Handwerker, Gaststätten, Krankenhäuser, Altenheimen und ähnliche Einrichtungen zählen.

Der Gesetzgeber beschloss am 28.05.2021 den ?Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und anderen Gesetzen?. Das VerpackG wird aktuellen EU-Richtlinien angepasst und sein Vollzug wird verbessert.

Seit dem 3. Juli 2021 gilt die Novelle des Verpackungsgesetzes. Die damit verbundenen Änderungen treten schrittweise in Kraft und betreffen sowohl Inverkehrbringer von Verpackungen als auch Online-Händler.

Am 28.05.2021 wurde der ?Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im VerpackG und anderen Gesetzen? beschlossen. Das VerpackG wurde so den aktuellen EU-Richtlinien angepasst.

Ab dem 03.07.2021 gilt eine Rücknahme- und Verwertungspflicht für Hersteller sowie Letztvertreiber von Mehrwegverpackungen, die Endverbraucher über die Möglichkeiten der Rückgabe informieren müssen.

Ab dem 01.01.2022 wird die Einwegpfandpflicht für PET-Flaschen und Aluminiumdosen erweitert. Vertreiber von Serviceverpackungen müssen sich ebenfalls bei der Zentralen Stelle registrieren. Eine Systembeteiligung kann weiterhin auf Vorvertreiber übertragen werden, um Verpackungen, die schon lizensiert wurden, einzukaufen. Betreiber eines Onlinehandels oder eCommerces müssen prüfen, ob die über sie tätigen Händler registriert sind. Besteht keine Beteiligung am System, gibt es ein Vertriebsverbot. Es dürfen dann keine Aktivitäten mehr bezüglich systembeteiligungspflichtiger Verpackungen getätigt werden.

Ab dem 01.01.2023 müssen auch Gastronomen eine Mehrwegalternative offerieren und darüber informieren. Diese darf keine schlechteren Bedingungen als eine Einwegalternative enthalten. Eine Ausnahme gilt nur für Gastronomen, die weniger als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und weniger als fünf Mitarbeiter haben.

Ab dem 01.01.2025 müssen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff über einen Rezyklatanteil von wenigstens 25 Prozent verfügen. Dieser Anteil wird ab dem 01.01.2030 auf 30 Prozent angehoben.

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