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Leider geraten Händler, die zur Grundpreisangabe verpflichtet sind, immer häufiger ins Visier von Abmahnungen.
Der Hauptgrund: Die Grundpreisangabe wird auf eBay nicht überall korrekt und vollständig angezeigt.
Zwar erscheint der Grundpreis in den meisten Artikellistings und auf der Produktdetailseite, jedoch nicht in bestimmten Vorschlags- oder Empfehlungslisten (z. B. „Kunden kauften auch“, „Andere Kunden interessierten sich auch für“).
Tipp: Wenn du Produkte verkaufst, die unter die Grundpreisverordnung fallen (z. B. Kosmetik, Lebensmittel, Haushaltsreiniger), solltest du prüfen, ob eBay deine Angaben überall korrekt darstellt. Gegebenenfalls lohnt es sich, den Grundpreis auch in den Artikeltitel oder die Artikelbeschreibung aufzunehmen.
Für rechtliche Details wende dich im Zweifel an eine spezialisierte Rechtsberatung.
Hier ein Beispiel:
Gerade der Händlerbund hat sich sehr ausführlich mit dem Thema beschäftigt:
👉 Hinweisblatt zur Angabe von Grundpreisen bei eBay (Händlerbund)
Zur Problemlösung:
Leider besteht aktuell nur eine praktikable Möglichkeit, die Grundpreisangabe abmahnsicher zu gestalten: Du solltest die Grundpreisangabe an den Anfang des Artikeltitels setzen.
Dafür ist Voraussetzung, dass die Grundpreisinformationen im System eingerichtet sind:
👉 Grundpreisangabe einrichten">Grundpreisinformationen in tricoma einrichten
Damit wird automatisch der berechnete Grundpreis (z. B. „€1,99/L“) an den Anfang deiner eBay-Titel gestellt – auch bei der Massenanlage von Artikeln.
Hinweis: Achte darauf, dass der Gesamt-Titel die zulässige Zeichenlänge bei eBay (max. 80 Zeichen) nicht überschreitet.